Die Zuständigkeit ist über die HGO geregelt. Schon heute sind nach der HGO die Ortsbeiräte in allen ihren Ortsteil wichtige Fragen zu hören. Die Machbarkeitsstudie empfiehlt, die Rolle der Ortsbeiräte zu stärken und einen Beirat der Ortsvorsteher in Analogie zu einer Kommission gem. § 72 HGO zu implementieren. Hierdurch wird der wichtigen – und in einer größeren Einheit noch wichtiger werdenden – Funktion der Ortsvorsteher als Sprachrohre der Ortsteile entsprochen.
Über die jeweilige Haushaltssatzung und den jeweiligen Haushaltsplan ist es möglich, dass die zukünftige Stadtverordnetenversammlung sog. Ortsteilmittel für definierte Aufgaben zur Eigenentscheidung und –verwendung zuordnen. Das können z.B. Maßnahmen für DGH, Friedhof, öffentliche Anlagen etc. sein.