FAQ

Häufig gestellte Fragen

  • Bauhöfe: Was passiert mit den Bauhöfen?

    Auch nach einem Zusammenschluss sollen die Bauhöfe wie bisher ortsnah an ihren bisherigen Standorten in den Kernorten Neukirchen, Ottrau und Oberaula betrieben werden. Eine parallel durchgeführte Organisationsuntersuchung empfiehlt die Reintegration des Neukircher Bauhofes in die Kernverwaltung.

  • Bevölkerungsentwicklung: Wie wird sich die Bevölkerung in den kommenden Jahren entwickeln:

    Demografieschätzung 2035 aktuell: Neukirchen – 10 %, Ottrau -10 %, Oberaula – 12 %. Damit tragen immer weniger Einwohner die Kosten für die Infrastruktur.

  • Bürgerbus: Behalten wir den Bürgerbus

    Alle drei Kommunen profitieren vom Bürgerbus-Angebot, das ein zusätzliches Angebot zum ÖPNV bedeutet. Dieses Angebot ist vom einem Zusammenschluss der Kommunen nicht tangiert.

  • Bürgerentscheid: Wie bindend ist der Bürgerentscheid für die Parlamentarier?

    Mindestvoraussetzung ist das jeweils eine Mehrheit mit JA für einen Zusammenschluss stimmt und die Mehrheit dabei jeweils mindestens 25 % der Wahlberechtigten umfasst. Können die Parlamentarier bspw. bei einer sehr knappen Entscheidung auch anders entscheiden?

    Nur wenn in Neukirchen, Oberaula und Ottrau jeweils die Mehrheit mit JA für einen Zusammenschluss stimmt und diese Mehrheit dabei in jeder Kommune mindestens 25 % der Wahlberechtigten umfasst, ist der Zusammenschluss beschlossen. Um diesen Beschluss dann umzusetzen, muss ein Grenzänderungsvertrag zwischen den drei Kommunen verhandelt werden.

    Nach § 8b HGO kann die Gemeindevertretung anstelle einer eigenen Entscheidung die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (sog. Vertreterbegehren). Daraus wird deutlich, dass das Ergebnis des Bürgerentscheids für die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlung bindend ist.
    Hierfür ist es erforderlich, dass die Mehrheit der gültigen Stimmen mit ja beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit 25 % der Stimmberechtigten beträgt. Drei Fallkonstellationen sind möglich:

    • Wird das Quorum erreicht und die Mehrheit der gültigen Stimmen hat mit „Ja“ gestimmt, ist der Bürgerentscheid angenommen.
    • Wird das Quorum erreicht und die Mehrheit der gültigen Stimmen hat mit „Nein“ geantwortet, ist der Bürgerentscheid abgelehnt.
    • Nur wenn das Quorum von 25 % der Stimmberechtigten nicht erreicht, wird spricht man von einem sog. „unechten“ Bürgerentscheid – dann geht die Entscheidung wieder an die Gemeindevertretung zurück.

    Nur wenn Bürgerentscheide zu einer Mehrheit führen und diese mindestens 25 % der Stimmberechtigten umfasst, liegt ein eindeutiges Ergebnis vor. Also wenn in allen drei Kommunen das Ergebnis JA lautet, kommt es zur Fusion. Lautet es in allen drei Kommunen entsprechend NEIN, kommt es nicht zu einer Fusion und es darf auch frühestens in drei Jahren wieder darüber abgestimmt werden. Stimmt nur ein Kommune dagegen, darf sich diese Kommune nicht beteiligen und die anderen beiden können ebenfalls nicht fusionieren, weil sich die Bürgerentscheide auf ein Dreier-Bündnis beziehen und nicht umgewidmet werden dürfen. Scheitert ein Bürgerentscheid an der 25-%-Hürde, liegt kein Ergebnis vor. In diesem Fall dürfte die betroffene Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Entscheidung selbst treffen.

  • Bürgermeister: Gibt es in der fusionierten, neugegründeten Kommune drei Bürgermeister (stellvertretende Leiter, ehrenamtliche Bürgermeister, etc.) oder wird dann nur ein Bürgermeister aufgestellt?

    Sobald die neue Gemeinde gegründet ist, werden das „Kommunalparlament“ und die Verwaltungsspitze neu gewählt. Es wird dann nur eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister geben. Der Grenzänderungsvertrag oder später die Hauptsatzung kann regeln, dass diese durch hauptamtliche Beigeordnete vertreten werden. Dies kann im Falle einer Fusion für den südlichen Knüll für die derzeitigen Bürgermeister zutreffen, wenn diese keine andere persönliche Lebensplanung verfolgen. Die Amtszeiten der derzeitigen drei Bürgermeister enden am 20.11.2026 (Marian Knauff, Neukirchen), 16.05.2028 (Klaus Wagner, Oberaula) und am 09.07.2027 (Jonas Korell, Ottrau). Davon abhängig ist dann auch, zu welchem Zeitpunkt das hierfür anvisierte Potenzial gehoben werden kann. Lediglich Ortsbeiräte und Ortsvorsteher können ohne Neuwahlen im Amt und somit wie bisher Ansprechpartner für die Einwohnerschaft bleiben.

  • Bürgermeister: Mal Hand aufs Herz, alle drei Bürgermeister: Was spricht denn gegen eine Fusion?

    Insgesamt halten wir die Fusion für den richtigen Weg. Natürlich hat der auch seine Schattenseiten:

    • der Weg zum neuen Bürgermeister könnte länger werden
    • möglicherweise wird auch der Sitz der Kommune und einiger Fachabteilungen weiter entfernt liegen

    Übrigens lässt sich ein mögliches Problem, nämlich sprunghafte Änderungen der Abgaben, vermeiden: Die Studie empfiehlt für Wasser und Abwasser weiterhin getrennte Abrechnungsbezirke, weil die Ver- und  Entsorgung den topografischen Erfordernissen folgt und schon heute nicht einer kommunalen Gebietsgrenze. Grund- und Gewerbesteuer liegen aktuell schon dicht beieinander und müssten, so eine Modellrechnung, nicht erhöht werden. Die Entscheidungshoheit wird aber natürlich bei dem neuen Kommunalparlament liegen.

  • Bürgerversammlung: Besteht auch die Möglichkeit als Bürger von Neukirchen an einer Bürgerversammlung in Ottrau oder Oberaula teilzunehmen (und analog z.B. für einen Bürger aus Oberaula oder Ottrau in Neukirchen?)

    Ja. Alle Veranstaltungen stehen für alle interessierten Bürger*innen aus den Kommunen offen. Sie sind thematisch identisch, so dass jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit haben, sowohl in Neukirchen, Oberaulas als auch in Ottrau teilzunehmen.

  • Fester Anteil Gemeindevertreter: Wird es im Falle einer Fusion einen festen Anteil von Gemeindevertretern je frühere Gemeinde im neuen Parlament geben?

    Nein. Dies lässt die HGO nicht zu. Die neue Stadtverordnetenversammlung wird 37 Stadtverordnete haben, die von den wahlberechtigten Bürger*innen nach einem positiven Bürgerentscheid neu gewählt werden.

  • Feuerwehren: Gibt es einen Zusammenschluss der Feuerwehren – mit dann nur noch einem Gemeindeinspektor?

    Ja, die Feuerwehren bilden eine Einheit des Brandschutzes und haben damit einen gemeinsamen Stadtbrandinspektor – ggf. kann sich die Anzahl der stellvertretenden SBI’s erhöhen, um den dezentralen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Ortsteilwehren bleiben aber unverändert bestehen.

  • Flächengemeinde: Es würde eine neue Flächengemeinde entstehen, sind dadurch größer Förderungen durch das Land oder Bund für den Straßenbau oder Radwegeausbau zu erwarten?

    Es gibt Förderprogramme, die von der Einwohnerzahl einer Kommune abhängig sind (so z.B. im Rahmen der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSe) das Radwegeprogramm.

  • Freiwillige Feuerwehr: Fusionieren auch unsere Freiwillige Feuerwehren?

    Ja, sie Feuerwehren fusionieren ebenfalls. Durch Synergieeffekte werden sich höhere Potentiale ergeben. Dies gilt beispielsweise für gemeinsame Anschaffungen und/ oder Schulungen, aber auch durch einen einheitlichen Bedarfs- und Entwicklungsplan sowie durch eine gemeinschaftliche Sicherung des technischen Standards und der gemeinsamen Sicherung der Alarmbereitschaften. Feuerwehrvereine und Ortsteilwehren bleiben aber bestehen.

  • Fusion: Wenn sich eine der Kommunen im Bürgerbegehren gegen die Fusion entscheidet, können die zwei anderen, die dafür sind, trotzdem fusionieren?

    Sollte sich im Bürgerentscheid eine der Kommunen mit der erforderlichen Mehrheit von 25 % der Stimmberechtigten gegen die Fusion aussprechen, kann es nicht zu einer Fusion der zwei übrigen (die dafür waren) kommen. Ein erneuter Bürgerentscheid für eine Fusion (z.B. bei nur zwei Kommunen) ist dann aber erst nach drei Jahren wieder möglich.

  • Gemeinsame Satzung: Wird es eine Satzung geben, aus der verbindlich hervorgeht, wofür die Ortsbeiräte zuständig sind?

    Die Zuständigkeit ist über die HGO geregelt. Schon heute sind nach der HGO die Ortsbeiräte in allen ihren Ortsteil wichtige Fragen zu hören. Die Machbarkeitsstudie empfiehlt, die Rolle der Ortsbeiräte zu stärken und einen Beirat der Ortsvorsteher in Analogie zu einer Kommission gem. § 72 HGO zu implementieren. Hierdurch wird der wichtigen – und in einer größeren Einheit noch wichtiger werdenden – Funktion der Ortsvorsteher als Sprachrohre der Ortsteile entsprochen.

    Über die jeweilige Haushaltssatzung und den jeweiligen Haushaltsplan ist es möglich, dass die zukünftige Stadtverordnetenversammlung sog. Ortsteilmittel für definierte Aufgaben zur Eigenentscheidung und –verwendung zuordnen. Das können z.B. Maßnahmen für DGH, Friedhof, öffentliche Anlagen etc. sein.

  • Gemeinsamer Name: Wenn es zu einer Fusion der drei Kommunen kommt, wird der gemeinsame Name festgelegt, die eine oder andere Straße umbenannt – muss ich die notwendigen Papiere ändern und was wird mich das kosten?

    Für alle Einwohnerinnen und Einwohner ändert sich bei einem Zusammenschluss der Name der Kommune, für einige auch der Straßenname. Deshalb müssen auch der Personalausweis, der Reisepass und die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) geändert werden. In der Regel erfolgen diese Änderungen unkompliziert mittels eines Aufklebers und sind für die Einwohner*innen per Gesetz gebührenfrei. Diese Adressänderungen sind auch Banken, Versicherungen und anderen Stellen mitzuteilen – hierfür wird es ein Mitteilungsformular geben.

  • Gesamtverschuldung: Die Gesamtverschuldung wurde genannt. Wie teilt sich die Verschuldung auf die drei Kommunen genau auf?

    Die Verbindlichkeiten aus Krediten in  den Kernhaushalten (inkl. Stadtwerke Neukirchen bei Neukirchen wg. der Vergleichbarkeit Bauhof, Wasser, Abwasser) haben sich wie folgt entwickelt:

    NeukirchenOberaulaOttrau
    Lt. HHPl 2022 zum 31.12.2020(7.626.000 €+10.369.000 €) /
    6.946 EWO

    2.591 €
    7.388.000 € /
    3.208 EWO

    2.303 €
    9.819.000 € /
    2.128 EWO

    4.614 €
    Lt. HHPl 2022/2023 zum 31.12.2021

    (10.343.000 € + 9.807.000 € /
    6.946 EWO

    2.901 €
    6.883.000 € /
    3208 €      

    2.146 €
    9.618.000 € /
    2.128 EWO    

    4.519 €
    Lt. HHPl 2023 zum 31.12.2022

    (16.589.000 €+10.680.000 €) /
    6.946 EWO  

    3.926 €
    7.170.000 € /
    3.208 EWO

    2.235 €
    10.552.000 € /
    2.128 EWO
       
    4.959 €
  • Gewerbegebiet: Kann die neu zu bildende Kommune ebenfalls noch ein Gewerbegebiet ausweisen?

    Ein Großteil der Gemeindegebiete gehört lt. Landesentwicklungsplanung zum Biotopverbund. Südlich und nordwestlich werden die Kommunen durch die Entwicklungsachsen eingegrenzt. Damit sind allein raumordnerisch der Weiterentwicklung enge Grenzen gesetzt. Die Sicherung der Infrastruktur stellt jedoch gleichermaßen ein Ziel des Zusammenschlusses und der Regional- sowie Landesentwicklung dar. Organisatorisch sollte eine fusionierte Kommune sicherstellen, dass ihre Interessen weiterhin Eingang in die Landesentwicklungs- und Regionalplanung finden. Hierzu könnte auch die Forderung nach einer Einstufung als Mittelzentrum führen, bei der sich dem Mittelzentrum aufgrund seiner Funktion als Standort für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und politischen Bereich dann auch andere weitergehende Möglichkeiten in der Gewerbeausweisung bieten.

  • Grundsteuer B: Wie hoch ist die Grundsteuer B aktuell in den drei Kommunen?
    Grundsteuer B in Hebesatzpunkten
    NeukirchenOberaulaOttrau
    Lt. HHPl 2022395500495
    Lt. HHPl 2023440500525

    Die Studie hat Modellrechnungen durchgeführt und empfiehlt der neuen Stadtverordnetenversammlung nach einem Zusammenschluss eine Grundsteuer B auf dem Niveau der Stadt Neukirchen zur Partizipation der Bürger*innen an den Ertragsverbesserungen aufgrund der Fusion.

  • Gründung einer neuen Kommune: Ist die Gründung einer neuen Kommune allein vom Ergebnis des Bürgerentscheids abhängig, oder bedarf es anschließend neben eines Vertrages zwischen den dann ehemaligen Kommunen noch einer Zustimmung/Genehmigung des Landes?

    Wird der Bürgerentscheid angenommen, nehmen im nächsten Schritt die Kommunen Verhandlungen zum Grenzänderungsvertrag auf. Danach erfolgen die Beschlussfassungen zum Grenzänderungsvertrag. Der RP Kassel ist zuständige Behörde für die (formelle) Genehmigung des Grenzänderungsvertrages, der Schwalm-Eder-Kreis wird hierzu gehört. Die Verleihung des Gemeindenamens obliegt dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.

  • Haushaltsplan: Gibt es nur einen Haushaltsplan oder werden die drei Kommunen bei der finanziellen Aufstellung jeweils eigene Haushalte haben, wie jetzt auch?

    Es gibt einen gemeinsamen Haushaltsplan, da es eine gemeinsame Kommune gibt. Mit einer erfolgreichen Fusion entfällt auch die Erforderlichkeit für den GVV Südlicher Knüll, so dass auch dieser Haushalts- und Wirtschaftsplan entfällt.

  • Interkommunale Zusammenarbeit: Warum wird keine weitere interkommunale Zusammenarbeit forciert?

    Die Studie empfiehlt im Falle eines nicht erfolgreichen Bürgerentscheids eine Fortsetzung der bisherigen erfolgreichen, vertieften interkommunalen Zusammenarbeit, um die gemeinsam erarbeiteten Potenziale zu sichern.

    Mit der einmaligen, historischen Chance einer Fusion zum gegenwärtigen Zeitpunkt können aber erheblich Vorteile gehoben werden, die ohne  Fusion nicht möglich sind. Und diese  Vorteile können wiederum dem Gemeinwohl und  damit den Bürger*innen zugeführt werden.

  • Internet: Wird es schnelles Internet für jeden Haushalt geben?

    Hier haben die Kommunen keine eigene Entscheidungskompetenz. Ein flächendeckender Glasfaserausbau ist jedoch durch Privatunternehmen bereits geplant und teilweise bereits im Bau.

  • Jugendarbeit: Würde die Jugendarbeit von dieser Fusion profitieren?

    Es ist davon auszugehen,  dass im Falle eines Fusion die bisher bei der Stadt Neukirchen angesiedelte Stadtjugendpflege ihre Angebote auch für die neuen Gemeindeteile bereithält.

  • Kindergärten: Was passiert mit den einzelnen Kindergärten vor Ort?

    Die Kindergärten werden in der bisherigen Struktur weiter fortgeführt.

  • Kommune als Mittelzentrum: Wie sind die Chancen, dass die neue Kommune als Mittelzentrum anerkannt werden kann?

    Organisatorisch sollte eine fusionierte Kommune sicherstellen, dass ihre Interessen weiterhin Eingang in die Landesentwicklungs- und Regionalplanung finden. Hierzu könnte auch die Forderung nach einer Einstufung als Mittelzentrum führen, bei der sich dem Mittelzentrum aufgrund seiner Funktion als Standort für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und politischen Bereich dann auch andere weitergehende Möglichkeiten gegenüber dem heutigen Stand als Grundzentren bieten.

  • Kommune: Wie heißt die neue Kommune?

    Der Name wird mit dem Grenzänderungsvertrag geregelt. Die Bürger können nach einem positiven Bürgerentscheid Vorschläge einbringen, es wird voraussichtlich ein Wettbewerb ausgeschrieben.

  • Kooperationen: Sollte der Bürgerentscheid nicht zu einer Fusion führen, können die Kommunen weiterhin kooperieren?

    Die Studie empfiehlt im Falle eines nicht erfolgreichen Bürgerentscheids eine Fortsetzung der bisherigen erfolgreichen, vertieften interkommunalen Zusammenarbeit, um die gemeinsam erarbeiteten Potenziale zu sichern.

  • Kostenermittlung: Wie wurden die Kosten und Einsparpotentiale durch die Fusion ermittelt? Wurde hier lediglich auf Schätzungen und Annahmen ein Vorwärtskalkulation durchgeführt, oder wurde auch eine Vergleichskalkulation zu anderen bereits erfolgreich durchgeführten Fusionen in anderen Städten und Gemeinden angestellt?

    Hinsichtlich der Kosten der Fusion wurde eine Vergleichskalkulation zu anderen, bereits erfolgreich durchgeführten Fusionen und zu weiterhin anerkannten Vergleichen des Landebeauftragten für Wirtschaftlichkeit sowie der KGSt durchgeführt.
    Bei den Potenzialen in den Verwaltungen wurden alle Produkte in den drei Kommunen und des GVV sowie der Stadtwerke hinsichtlich ihrer aktuellen Ausgestaltung (personell, organisatorisch, wirtschaftlich) analysiert, wie beschrieben verglichen und deren Ausgestaltung im Vergleich zu einer neuen Kommune bzw. zu einem optimierten GVV bewertet.

    Im Resultat wurden finanzielle Potenziale in der Finanzabteilung, Gremien, Gremienbetreuung und Bürgermeister aufgrund der Fusion ermittelt. Neben den Finanzen wurden alle Produkte auch hinsichtlich der Qualität, Personalbemessung und Organisation verglichen und bewertet.
    Hinsichtlich des „Startkapitals“ (Entschuldung, dadurch bedingte Zinsentlastung, Förderungen) wurden die bisher angewandten Zielgrößen nach Schutzschirmgesetz und -verordnung, Landesausgleichsstock, der Rahmenvereinbarung zur Förderung der IKZ des Landes Hessen im Vergleich zu den drei anderen Fusionsprojekten Oberzent, Wesertal und Allendorf in Abstimmung mit dem HMdIS zugrunde gelegt und angewandt.

  • Langfristige Einsparpotenziale: Das Einsparpotenzial ist stark von Einmaleffekten geprägt. Wie sieht das langfristige Einsparpotenzial in 5 bzw. 10 Jahren aus?

    Der Vorteil der Fusion liegt einerseits in der Generierung der Einmaleffekte in der Größenordnung von rd. 4,3 Mio. € Entschuldungshilfe und rd. 2,46 Mio. € Erhaltungs- und Investitionsförderung, gerechnet auf den Stichtag 31.12.2021.

    Langfristig gibt es ein Potenzial von rd. 1,08 Mio. € jährlich, das sich allein deswegen ergibt, weil 1 statt 3 Kommunen und 1 GVV zu administrieren sind.
    Die Zukunftsprognosen für alle drei Kommunen sind negativ. Der „Preis“ für die Beibehaltung der selbstständigen drei Kommunen:

    • Weitere Reduzierung auf reine Pflichtaufgaben wg. der finanziellen Enge wahrscheinlich
    • Große Probleme schon jetzt in der Besetzung von Stellen, noch höhere Risiken in der Aufgabenerfüllung, wenn die Babyboomer in Rente gehen
    • Keine wesentlichen, weiteren Verdichtungsmöglichkeiten:  Potenzial von 1,1 Mio. €/a nicht generierbar
    • Keine einmalige Entschuldungshilfe: 4,3 Mio. €
    • Keine einmalige Erhaltungs- und Investitionsförderung: 2,46 Mio. €.
  • Neue Stadtverordnetenversammlung: Sie sprechen von der "neuen Stadtverordnetenversammlung" nach der Fusion. Kann es als gesichert gelten, dass die Stadtrechte der Stadt Neukirchen auf die neue Kommune übergehen?

    Wie das Beispiel der im Süden des Odenwaldkreises aus der Stadt Beerfelden und den Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal neu gegründeten Stadt Oberzent zeigt, gestattet der Minister des Innern die Übertragung der historischen Stadtrechte einer fusionsbeteiligten Kommune auf die neue Gemeinde ohne Prüfung der Kriterien nach § 13 Abs. 2 HGO (städtische Prägung). So können die historischen Wurzeln und der damit verbundene Status, auch für Marketingzwecke, für die neue Kommune erhalten bleiben.

  • Ortsbeiräte: Behalten wir unsere Ortsbeiräte?

    Die Ortsbeiräte bleiben bestehen. Als örtliche Gemeinschaft sind Kommunen auch identitätsstiftend für ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Erfahrungsgemäß ist diese identitätsstiftende Wirkung auf Ebene der Ortsteile (Dörfer) am größten. Vielfach verstehen sich Einwohnerinnen und Einwohner als Zugehörige zu ihrem Ortsteil und den Ortsteil als Bestandteil der Gemeinde. Identisch zwischen allen drei Kommunen ist, dass jeder Ortsteil einem Ortsbezirk angehört und somit von einem Ortsbeirat vertreten wird. Die Zuständigkeit der Ortsbeiräte erstreckt sich räumlich auf die Gebiete der ehemals selbstständigen Gemeinden aus denen die heutigen Kommunen jeweils gegründet wurden. Der Status der bisherigen Ortsteile bleibt erhalten; die Studie empfiehlt, über die Bewirtschaftung eigener Mittel für den Ortsteil und weiterer geeigneter Instrumente den Ortsbeirat noch aufzuwerten.

  • Ortsteilfeuerwehren: Planen sie weitere Zusammenlegungen von Ortsteilfeuerwehren, oder möchten sie die vorhandenen Ortsteilwehren durch aktive Förderung stärken und erhalten?

    Die Entscheidung zu den Ortsteilwehren treffen immer die Feuerwehren selbst. Die Fusion hat hier rechtlich keine Auswirkungen.

  • Parlament: Gibt es ein Parlament oder behalten die einzelnen Kommunen ihre Vertretungen?

    Es gibt eine Stadtverordnetenversammlung mit 37 Stadtverordneten.

  • Partnerstädte: Was ist mit den Partnerkommunen? Bleiben sie bestehen?

    Ja, sie bleiben bestehen. Es sind keine Änderungen der Partnerschaften vorgesehen.

  • Rathaus: Werden die bisherigen Verwaltungen aufgelöst? Wo gibt‘s das neue Rathaus, um für den Bürger wichtige Angelegenheiten zu klären/ erledigen?

    Die Verwaltungen bleiben in den bisherigen Orten erhalten, damit Bürgerbüros mit den Bürgerdienstleistungen wie bisher zuverlässig für jeden gut zu erreichen sind. Mit dem Onlinezugangsgesetz wird sich das Nutzerverhalten auch verändern. Der prozessuale Sitz des Bürgermeisters wird dann im Grenzänderungsvertrag geregelt.

  • Schuldenlastverteilung: Wie verteilt sich die aktuelle Schuldenlast auf die drei Kommunen und was bedeutet, dies für die Pro Kopf Verschuldung in den einzelnen Kommunen?

    Die Verbindlichkeiten aus Krediten in  den Kernhaushalten (inkl. Stadtwerke Neukirchen bei Neukirchen wg. der Vergleichbarkeit Bauhof, Wasser, Abwasser) haben sich wie folgt entwickelt:

    NeukirchenOberaulaOttrau
    Lt. HHPl 2022 zum 31.12.2020(7.626.000 € +10.369.000 €) /
    6.946 EWO

    2.591 €
    7.388.000 € /
    3.208 EWO      
    2.303 €
    9.819.000 € /
    2.128 EWO
     
    4.614 €
    Lt. HHPl 2022/2023 zum 31.12.2021
    (10.343.000 € + 9.807.000 € /
    6.946 EWO

    2.901 €
    6.883.000 € /
    3.208 EWO      
    2.146 €
    9.618.000 € /
    2.128 EWO    

    4.519 €
    Lt. HHPl 2023 zum 31.12.2022(16.589.000 € + 10.680.000 €) /
    6.946 EWO  

    3.926 €
    7.170.000 € /
    3.208 €

    2.235 €
    10.552.000 € /
    2.128 EWO    

    4.959 €
  • Schwimmbäder: Bleiben alle drei Schwimmbäder erhalten?

    Das liegt grundsätzlich im Ermessen der neuen Stadtverordnetenversammlung. Alle drei Bäder werden gut genutzt. Da alle drei Bäder mit Fördermitteln des Landes saniert und grundinstand gesetzt wurden, die im Falle einer Schließung zurückzuzahlen wären, ist eine Schließung eher unwahrscheinlich.

  • Stadt: Gibt es nach der Fusion eine Gemeinde oder eine Stadt?

    Die fusionierte Kommune hat Stadtrechte. Besondere „Stadtrechte“ sind damit aber schon lange nicht mehr verbunden. Wie das Beispiel der im Süden des Odenwaldkreises aus der Stadt Beerfelden und den Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal neu gegründeten Stadt Oberzent zeigt, gestattet der Minister des Innern die Übertragung der historischen Stadtrechte einer fusionsbeteiligten Kommune auf die neue Gemeinde ohne Prüfung der Kriterien nach § 13 Abs. 2 HGO (städtische Prägung). So können die historischen Wurzeln und der damit verbundene Status, auch für Marketingzwecke, für die neue Kommune erhalten bleiben.

  • Stadtbrandinspektor: Gibt es dann nur einen Stadtbrandinspektor?

    Ja, für die Feuerwehren gibt es einen SBI und voraussichtlich mehrere Stellvertreter.

  • Stadtverordnetenversammlung: Wie werden die Gemeinden in der neuen STVV vertreten sein? Entsprechend der vorherigen Einwohnerzahl?

    Nein. Dies lässt die HGO nicht zu. Der Grenzänderungsvertrag kann dies allenfalls übergangsweise vorsehen, bis die im 1. Halbjahr 2026 neu gewählte Stadtverordnetenversammlung die Arbeit aufnimmt.

  • Stadtwerke: Was passiert mit den Stadtwerken Neukirchen?

    Grundsätzlich tritt die neue Kommune in die Rechtsnachfolge der bisherigen  Kommunen ein, d.h. grundsätzlich bleiben danach die Stadtwerke bestehen. Eine derzeit parallel durchgeführte Organisationsuntersuchung  empfiehlt jedoch die Rückübertragung der Sparte Bauhof auf die Kommune.

  • Standesamt: Wo finden standesamtliche Trauungen statt?

    Wie bisher, in den jetzigen Verwaltungen, bzw. in den bisherigen ausgewählten kommunalen Lokationen.

  • Straßenausbaubeiträge:  Neukirchen hat die Straßenausbaubeiträge abgeschafft, Oberaula und Ottrau nicht. Wie ist das für die neue Kommune zu werten?

    Eine  Kommune kann in der Regel auch nur eine gemeinsame Regelung zu den Straßenausbaubeiträgen  haben. Grundsätzlich liegt die Entscheidung dazu bei der neuen Stadtverordnetenversammlung. Aus der Erfahrung der bisherigen freiwilligen Fusionsprojekte in der Oberzent, in Wesertal und auch in Allendorf kann berichtet werden, dass sich nirgendwo der Mindeststandard verschlechtert hat. So wurden z.B. in Allendorf für die zum 01.01.2023 angegliederte Kommune Bromskirchen auch die Straßenausbaubeiträge analog zum bisherigen Gemeindegebiet in  Allendorf abgeschafft.

  • Straßennamen: Was passiert mit Straßennamen, die doppelt oder dreifach vorkommen?

    Voraussetzung für die Übernahme eines einheitlichen Gemeindenamens als Postanschrift ist die Eindeutigkeit aller Adressen innerhalb des neuen Gemeindegebietes. Im fusionierten Gemeindegebiet sind folgende Straßennamen doppelt vorhanden oder haben ähnliche Namen:

    1. Am Bahnhof
    2. Alsfelder Straße
    3. Am Friedhof
    4. Am Sportplatz
    5. Amselweg
    6. Bahnhofstraße/Bahnhofsweg
    7. Aulastraße/Aulaweg/Aulawiesen
    8. Birkenweg/Birkenallee
    9. Biegenweg
    10. Brauhausstraße/Brauhausgasse
    11. Breslauer Straße
    12. Christeröder Straße
    13. Dorfstraße
    14. Drosselweg
    15. Eichenweg
    16. Finkenweg
    17. Gartenweg/Gartenstraße
    18. Grüner Weg
    19. Hainweg
    20. Hardtweg
    21. Hauptstraße
    22. Hermann-Löns-Straße
    23. Hersfelder Straße
    24. Homberger Straße
    25. Kirchweg
    26. Knüllstraße
    27. Küppelweg/Küppelstraße
    28. Lerchenweg
    29. Marktstraße
    30. Meisenweg
    31. Mühlenstraße/Mühlenweg
    32. Nausiser Straße/Nausiser Weg
    33. Neukircher Straße
    34. Niederrheinische Straße
    35. Olberöder Weg/Olberöder Straße
    36. Rimbachstraße
    37. Rimbergstraße
    38. Sandweg
    39. Schöne Aussicht
    40. Schorbacher Weg
    41. Schulstraße/Schulweg
    42. Schwalbenweg
    43. Schwarzenbörner Straße/Schwarzenborner Straße
    44. Steinwaldweg
    45. Sudetenstraße
    46. Wiesenweg
    47. Wilhelm-Schäfer-Straße.

    Für einen Teil dieser Straßen wäre eine eindeutige Zuordnung bei einer Fusion nicht möglich. Sie sind daher umzubenennen. Hierzu können die Anwohner nach einem positiven Bürgerentscheid Vorschläge machen, damit einvernehmliche Lösungen gefunden werden können.